Nach einem langen, quälenden Prozess wurde der Brexit schließlich mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 vollzogen. Zu Beginn des Übergangszeitraums wurden alle von der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Ungewissheit überrascht, die im Jahr 2020 die volle Aufmerksamkeit der Wirtschaftsführer erforderte.
Aber angesichts des Endes der Brexit-Übergangsphase am 31. Dezember 2020 ist es an der Zeit, die Auswirkungen des Brexits auf britische Unternehmen, die EU-Bürger beschäftigen, näher zu betrachten.
Für Personen, die vor dem 31. Dezember 2020 bereits im Vereinigten Königreich lebten, gelten andere Regeln als für diejenigen, die sich erst nach dem 1. Januar 2021 dazu entschlossen bzw. noch entschließen werden.
EU-Bürger:innen, die zurzeit im Vereinigten Königreich leben und arbeiten
Wenn Ihr Unternehmen im Vereinigten Königreich aktuell bereits EU-Bürger:innen beschäftigt, ändert sich zum Glück wenig. Allerdings müssen die EU-Bürger:innen, die nach dem Brexit bleiben wollen, den „settled status“ (Niederlassungsstatus) beantragen, um nach dem 1. Januar 2021 unverändert im Vereinigten Königreich leben und arbeiten zu können.
Der Niederlassungsstatus gewährt EU-Bürger:innen und ihren Familien dieselben Arbeitsrechte wie britischen Staatsbürger:innen, dafür müssen sie jedoch mindestens seit fünf Jahren im Vereinigten Königreich ansässig sein. EU-Bürger:innen, die noch keine fünf Jahre ununterbrochen im Vereinigten Königreich ansässig sind, können einen „pre-settled status” (Vorab-Niederlassungsstatus) beantragen, der es ihnen erlaubt, so lange zu bleiben, bis sie die Voraussetzungen für den Niederlassungsstatus erfüllen.
Britische Unternehmen, die derzeit EU-Bürger:innen beschäftigen, haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit, einen Antrag auf Niederlassung oder Vorab-Niederlassung zu stellen, auch wenn die Arbeitskräfte bereits zuvor ihr Recht, im Vereinigten Königreich zu leben und zu arbeiten, nachgewiesen haben. Bürger:innen anderer EWR-Länder (Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie Schweizer Staatsangehörige können beantragen, im Rahmen der Niederlassungsregelung berücksichtigt zu werden.
Beschäftigung von EU-Bürger:innen im Vereinigten Königreich ab dem Jahr 2021
Aufgrund des Brexits endete am 1. Januar 2021 die Freizügigkeit von EU-Bürger:innen im Vereinigten Königreich.
Daher gelten für EU-Bürger:innen, die im Jahr 2021 in das Vereinigte Königreich einreisen, die gleichen Visumantragsverfahren und -gebühren wie für nichteuropäische Migrant:innen. Die britische Regierung hat für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ein Punktesystem mit zwei Kategorien eingeführt:
- Ein Facharbeitervisum für Personen mit einem Stellenangebot
- Ein Arbeitsvisum für hochqualifizierte Personen ohne Stellenangebot, das auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ermöglicht
Wenn Bewerber:innen die grundlegenden Kriterien eines Stellenangebots von einem zugelassenen Sponsor erfüllen und entsprechende englische Sprachkenntnisse vorweisen können, gibt es eine Reihe von anrechenbaren Kriterien, um die erforderliche Punktzahl von 70 Punkten zu erreichen, die für ein Visum für das Vereinigte Königreich benötigt wird. Dazu gehören:
- Höhe des Gehalts (höhere Gehälter erhalten mehr Punkte)
- Jobs in Mangelberufen
- Höheres Ausbildungsniveau (wie ein Doktortitel)
Das Fazit? Wenn Sie ab 2021 eine Stelle im Vereinigten Königreich mit EU-Bürger:innen besetzen möchten, bedeutet dies viel mehr Bürokratie, Zeit und Kosten.
Alternativen zur Einstellung von EU-Bürger:innen nach dem Brexit
Angesichts der Brexit-Anforderungen denken einige Arbeitgeber im Vereinigten Königreich wahrscheinlich über alternative Ansätze für die Personalbeschaffung nach. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass Telearbeit für viele Arbeitgeber in der ganzen Welt ein erfolgreiches Modell ist, daher könnte die Einstellung von freien Mitarbeiter:innen oder sogar Vollzeitbeschäftigten aus der EU eine Option sein, um den Personalbedarf der Unternehmen zu decken.
Natürlich bringt die Einstellung und Einhaltung der Beschäftigungsvorschriften für Tele-Arbeitskräfte aus Europa – egal ob es sich um freie Kräfte oder Vollzeitbeschäftigte handelt – eine Reihe von Herausforderungen für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich mit sich.
Mithilfe eines Employment Partners in den europäischen Ländern, aus denen die (potenziellen) Arbeitskräfte kommen, können diese Probleme jedoch überwunden werden. Ein globaler Employer of Record, der manchmal auch als internationale PEO bezeichnet wird, kann für ein britisches Unternehmen legal EU-Bürger:innen in deren Heimatländern einstellen.
Der Employer of Record kümmert sich um die gesamte HR, Payroll und das Abführen von Steuern in dem EU-Land und übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften, während das britische Unternehmen den Arbeitsalltag der Beschäftigten managt und von deren Arbeitskraft und Fachwissen profitiert. Da das britische Unternehmen rechtlich nicht der Arbeitgeber ist, trägt es auch kein Risiko für arbeitsrechtliche Verstöße, weder in den europäischen Ländern noch in Bezug auf den Brexit.
Können EU-Bürger:innen also nach dem Brexit im Vereinigten Königreich arbeiten? Die Antwort lautet JA, aber mit komplexen Vorschriften. Daher sollten sich britische Arbeitgeber lieber folgende Frage stellen: Wie können wir weiterhin wertvolle Arbeitskräfte nicht nur aus der EU, sondern aus der ganzen Welt beschäftigen – ohne die Hürden der Post-Brexit-Regelungen? Die Antwort auf diese Frage lautet: mit einem Employer of Record.
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